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Gebührenregelung des Prostitutionsschutzgesetztes in Sachsen streichen

26. Februar 2018

Pressemitteilung

Sexarbeitende in Sachsen sollen ihre Beratungen zur Gesundheitsvorsorge selbst bezahlen. Die LAG Jungen- und Männerarbeit Sachsen ist dagegen.

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Im vergangenen Juli trat das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) für Deutschland in Kraft. Dessen Ziel soll es sein, Sexarbeitende besser als bisher vor Zwang und Ausbeutung zu schützen. Viele Fachstellen, die mit Prostitution in Deutschland befasst sind, haben sich schon gegen die Regelungen des Gesetzes ausgesprochen (bufas, DAH, Juristinnenbund, KOK, DSTIG, AG der Großstädtischen Gesundheitsämter Deutschlands). Ihrer Meinung nach kann das Schutzziel durch die Maßnahmen des Gesetzes nicht erreicht werden. Vielmehr werden beispielsweise bisherige Schutzräume (z.B. Anonymität gegenüber Behörden) aufgelöst. Eine Verfassungsklage gegen das Gesetz läuft. Erstmal jedoch stehen die Behörden der sechs sächsischen Städte, in denen Prostitution erlaubt ist, vor der Aufgabe, das Gesetz umzusetzen.

Dafür ist ein sächsisches Ausführungsgesetz nötig, das derzeit in der Diskussion ist. In dem dazu vorliegenden Referentenentwurf gibt es eine Finanzregelung, die die LAG Jungen- und Männerarbeit Sachsen e.V. als problematisch ablehnt. Der Entwurf legt fest, dass die laufenden Ausgaben für die vorgesehenen Gesundheitsberatungen und Anmeldungen durch Gebühren von den Sexarbeitenden zu finanzieren sind. Als Begründung verweist das Ministerium darauf, dass Sexarbeit ein Gewerbe sei und auch andere Gewerbe für ihre Ausübung eine gebührenfinanzierte Beratungs- und Belehrungspflicht vorsehen. Das betrifft etwa im Lebensmittelbereich Tätige: Diese müssen eine einmalige Belehrung im Gesundheitsamt absolvieren, deren Kosten derzeit bei 30 Euro liegen.

Der Unterschied des ProstSchG liegt jedoch darin, dass es sich bei der Gesundheitsberatung und der Anmeldung eben nicht um Gewerberecht handelt. Das Gesetz erfüllt vielmehr einen Schutzzweck. Dies wird besonders deutlich bei einer Regelung, die Sexarbeitende betrifft, die jünger als 21 Jahre sind und deswegen als besonders schutzwürdig angesehen werden. Während für Sexarbeitende über 21 Jahre pro Jahr eine Gesundheitsberatung und eine wiederholte Anmeldung aller zwei Jahre vorgesehen ist, müssen diejenigen, die unter 21 Jahre alt sind zweimal pro Jahr zur Gesundheitsberatung und jedes Jahr zur Anmeldung.

Matthias Stiehler vom Dresdner Gesundheitsamt macht es konkret: „Im Gesundheitsamt haben wir ausgerechnet, dass die kostendeckende Gebühr für eine Gesundheitsberatung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern bei etwa 60 Euro liegt. Von einer ähnlichen Gebühr müssen wir bei der Anmeldung ausgehen. Das bedeutet, dass Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ab 21 Jahren abwechselnd 60 und 120 Euro pro Jahr für die Regelungen des ProstSchG ausgeben müssen. Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter bis 21 Jahre müssen für ihre Vorsorge jedoch jedes Jahr 180 Euro aufbringen.“

Die jüngeren Sexarbeitenden werden nach Ansicht der LAG Jungen- und Männerarbeit Sachsen e.V. durch das Ausführungsgesetz nicht besonders geschützt, sondern besonders belastet. Sie werden damit tendenziell in ein erhöhtes berufliches Gesundheitsrisiko getrieben. Auch generell: die Behandlung von Sexarbeitenden entsprechend Gewerberecht widerspricht dem Schutzzweck, den das Gesetz im Namen trägt. Eine solche Finanzierungsregelung gehört nicht in ein Prostituiertenschutzgesetz.

Für Fragen stehen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Enrico Damme, Referent Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Dr.-Friedrich-Wolf-Str. 2, 01097 Dresden

Tel.: 0351-79200686, Funk: 0176-63260831

Mail: enrico.damme@juma-sachsen.de