Satzung

Download Satzung des LAG Jungen- und Männerarbeit Sachsen e. V.

Satzung Landesarbeitsgemeinschaft Jungen- und Männerarbeit Sachsen e.V. 

(Stand:13.11.2023)

§ 1 Name/ Sitz/ Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft Jungen- und Männerarbeit Sachsen e.V.
  2. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Nach der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden führt er den Zusatz e.V.
  5. Der Verein ist bundesweit tätig.
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und die Gleichstellung aller Geschlechter. Der Verein tritt insbesondere rechtsextremen, rassistischen, nationalistischen, misogynen, transfeindlichen sowie anderen diskriminierenden Bestrebungen entschieden entgegen.

  1. Der Vereinszweck Förderung der Kinder- und Jugendhilfe wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Vernetzung von und den fachlichen Austausch zu geschlechtsbezogener Arbeit, sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Initiativen, Einrichtungen und Behörden,
    • die Durchführung von Projekten und Veranstaltungen,
    • die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsangeboten,
    • die Durchführung von Modell-, Evaluations- und Forschungsvorhaben mit geschlechtsbezogenen Hintergründen sowie
    • Lobbyarbeit und Information der Öffentlichkeit zu jungenbezogenen Themen.
  2. Der Vereinszweck Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, sowie der Gleichstellung aller Geschlechter wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Vernetzung von und den fachlichen Austausch zu geschlechtsbezogener Arbeit, sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Initiativen, Einrichtungen und Behörden,
    • die Durchführung von Projekten und Veranstaltungen,
    • die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsangeboten,
    • die Durchführung von Modell-, Evaluations- und Forschungsvorhaben mit geschlechtsbezogenen Hintergründen sowie
    • Lobbyarbeit und Information der Öffentlichkeit zu geschlechtsbezogenen Themen.
  3. Der Verein tritt insbesondere rechtsextremen, rassistischen, nationalistischen, misogynen, transfeindlichen sowie anderen diskriminierenden Bestrebungen entschieden entgegen. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
    • das Widersprechen bei oben genannten menschenverachtenden Haltungen und Handlungen
    • das Prüfen des Ausschlusses eines Mitglieds, wenn
    • dieses Mitglied sich entsprechend äußert oder
    • dieses Mitglied in rechtsextremen, menschenverachtenden, so wie rassistischen Parteien oder Organisationen Mitglied ist oder mitwirkt.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 5 Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, Personengruppe oder juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt und sich für deren Verwirklichung einsetzt.
  2. Juristische Personen und Personengruppen können die Vereinszugehörigkeit unter den gleichen, wie in Satz 1 des Abschnittes aufgeführten Bedingungen erwerben. Sie müssen sich auf den Mitgliederversammlungen durch eine natürliche Person vertreten lassen und besitzen jeweils nur eine Stimme.
  3. Der Antrag zur Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag möglich. Bestätigt wird Aufnahme durch die jeweils berechtigten Vertreter*innen des Vereins.
  4. Außer den ordentlichen Mitgliedern hat der Verein Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Diese haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  5. Förder- und Ehrenmitglieder können alle, den Zweck des Vereins fördernde natürliche oder juristische Personen werden.
  6. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag.
  7. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
  8. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer sowie Personen des öffentlichen Lebens als Ehrenmitglieder des Vereins aufnehmen.
  9. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  10. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  11. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  12. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  13. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Der Vorstand und die Geschäftsführung

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter*innen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder im Vier-Augen-Prinzip.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern in den erweiterten Vorstand wählen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes vertreten den Verein nicht nach außen.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt als Blockwahl. Die Verteilung der Ämter erfolgt nach der Wahl in einer konstituierenden Sitzung des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
  4. Für den Vorstand können alle natürlichen Personen vorgeschlagen werden, die selbst Mitglied des Vereins sind und nicht als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmende für den Verein tätig sind.
  5. Die Mitglieder des Vorstands können durch Blockwahl von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  6. Der/ die Vorsitzende und der geschäftsführende Vorstand werden durch die Mitglieder des Vorstandes bestimmt.
  7. Auf Verlangen eines anwesenden wahlberechtigten Mitgliedes ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
  8. Sitzungen des Vorstandes sind für Mitglieder öffentlich. In begründeten Fällen kann der Vorstand in geschlossener Sitzung tagen. Die Sitzungen des Vorstandes können in digitaler Form stattfinden.
  9. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, protokolliert und auf Verlangen den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
  10. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Entscheidung hierfür obliegt der Mitgliederversammlung.
  11. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    • Verantwortlichkeit für die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Erarbeitung und Umsetzung des Jahreshaushaltsplanes,
    • Erstellung des Geschäfts- und Finanzberichtes,
    • Die Bestätigung des Geschäfts- und Finanzberichtes zur Vorlage in der Mitgliederversammlung,
    • Vorlage der Jahresplanung,
    • Entscheidung über schriftliche Aufnahmeanträge neuer Mitglieder,
    • Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
    • die Operative Kontrolle und Beratung der Mitarbeitenden,
    • die Mitwirkung bei der strategischen Planung,
    • Repräsentation nach außen bei besonderen Anlässen, gegenüber Vertreter*innen der Ministerien und Landespolitiker*innen und Kooperationspartner*innen.
  12. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, sowie der Projekte des Vereins kann einem Geschäftsführer oder mehreren geschäftsführenden Projektleiter*innen übertragen werden. Dieser ist/ Diese sind berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  13. Der Vorstand ist berechtigt, nicht inhaltliche, aber formale Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese von Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.
  14. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann in digitaler Form stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung:
    • wählt die Versammlungsleitung
    • wählt die Mitglieder des Vorstandes nach § 6
    • wählt zwei Kassenprüfende, die nicht dem Vorstand angehören, auf die Dauer von drei Jahren
    • beschließt die Entlastung des Vorstands
    • beschließt über Anträge der Mitglieder und des Vorstands
    • Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn diese von mindestens 3 der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.
    • setzt die Mitgliedsbeiträge fest
    • wählt die Wahlkommission
    • beschließt die Wahlordnung
    • beschließt die Änderung der Satzung
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge sowie die Regelungen über eine beitragsfreie Mitgliedschaft festgelegt sind.
  5. a) Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen werden mit Zweidrittelmehrheit und die Änderung des Vereinszweckes mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt.
    b) Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung der Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt war.
  6. Das Protokoll und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Sie sind jeweils von 2 vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verband „Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e. V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
  3. Hierüber hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

beschlossen in Meißen am 03.04.2006, geändert am 01.04.2008 in Dresden, geändert am 01.09.2010 in Leipzig, geändert am 13.12.2010 in Chemnitz, diskutiert am 14.11.2022 in Dresden, geändert am 13.11.2023 in Dresden